Satzung

von | Dez 3, 2018

Satzung des Vereins

Alumni der Computervisualistik der Universität Koblenz-Landau e.V. (Kurzbezeichnung CV e.V.)

Errichtet am 22.3.2018; zuletzt geändert am 30.7.2018, Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz, Nr.  21651

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Alumni der Computervisualistik der Universität Koblenz- Landau“ (Kurzbezeichnung CV e.V.).

Er hat seinen Sitz in Koblenz. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz einzutragen und führt nach seiner Eintragung den Zusatz „e.V.“.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2   Zweck, Aufgabe

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Förderung der Kontakte zwischen den ehemaligen und gegenwärtigen CV- Studierenden, Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit dem weiteren Ziel der Unterstützung von Wissenschaft, Forschung und Lehre,

b) Veranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen mit und für Absolventen und Studierende der CV,

c) den Aufbau eines zentralen CV-Alumni-Netzwerks,

d) Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Studienbedingungen,

e) Förderung von wissenschaftlichen Projekten,

f) Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Wahrnehmung der Computervisualistik,

g) Förderung begabter Studierender oder studentischer Arbeiten,

h) Förderung von Publikationen, Wettbewerbsteilnahmen und Exkursionen,

3 Die Satzungszwecke werden auch mittelbar als Förderkörperschaft verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Universität Koblenz-Landau. Die Satzungszwecke werden insoweit verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen.

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.

§ 3   Vermögensverwendung, Gemeinnützigkeit

1 Der Verein Alumni der Computervisualistik der Universität Koblenz-Landau mit Sitz in Koblenz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2 Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 500 Euro im Jahr erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung von Einlagen oder Spenden.

Alle dem Verein zufließenden Mittel werden nach der Entscheidung des Vorstandes, ggf. im Rahmen von Bestimmungen der Spender (§ 5 Abs. 2), verwendet.

§ 4   Mitgliedschaft

1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Computervisualistik an der Universität Koblenz-Landau studiert oder studiert hat, bzw. als Professorin oder Professor, Dozentin oder Dozent, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter am Studiengang CV beteiligt ist oder war, und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.

2 Fördermitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen oder juristische Personen werden, wenn sie die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern wollen. Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, dem Verein aber regelmäßig finanzielle Mittel zur Verfügung stellen wollen. Sie werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht. Die Mitgliedschaft wird in Absprache mit dem Fördermitglied und dem Vorstand auf der Webseite des Vereins präsentiert. Weitere Angebote an Fördermitglieder kann der Vorstand beschließen.

3 Der Antrag auf Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen. Der Vorstand kann die Annahme, nicht aber die Ablehnung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegieren. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4 Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie ordentliche Mitglieder.

5 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

6 Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.

7 Mitglieder und Fördermitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Insbesondere kann ein Mitglied, das mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

§ 5   Beiträge und Vereinsvermögen

1 Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge ist die Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2 Außer Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden,  über  deren Verwendung die Spender nähere Bestimmungen im Rahmen des Vereinszwecks treffen können.

§ 6   Organe des Vereins

1  Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 7   Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,

b) Änderung der Satzung,

c) Festlegung der Beiträge für Mitglieder und Fördermitglieder,

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

e) Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 7) oder Abberufung von Mitgliedern des Vorstands (§ 8 Abs. 5),

f) Auflösung des Vereins,

g) Wahl von zwei Kassenprüfern,

h) Entscheidung aller Fragen, die der Vorstand an sie heranträgt.

2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung bei Beachtung einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, so muss der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben werden.

3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn 2 Mitglieder des Vorstands oder 1/10 der Mitglieder des Vereins dieses in Textform unter Angabe des Zwecks und der Begründung beantragen. Die Ladungsfrist für diese außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen.

4 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn drei Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen; der Antrag muss dem Vorstand drei Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 7 Abs. 10.

5 Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 7 Abs. 10.

6 Die oder der Vorsitzende des Vorstands leitet die Versammlung, bei Verhinderung ein Stellvertreter, sofern die Mitgliederversammlung nicht abweichend beschließt.

7 Die Mitgliederversammlung ist bei Einhaltung der Ladungsfrist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

8 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung eines Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt.

10 Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 8 Abs. 5) bedürfen 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

11 Auf Verlangen von 1/3 der an der Beschlussfassung teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder ist eine Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.

12 Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten zu erstellen und von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann die Übersendung des Protokolls der Mitgliederversammlung verlangen.

§ 8   Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

2 Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

3 Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl sowie vorzeitige Abberufung sind möglich. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird.

4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine kommissarische Nachfolge bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.

5 Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung, Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Die oder der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann eine Nachfolge bestimmt werden.

6 Der Verein wird im Sinn des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Vorstandmitglieder vertreten. Alle Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsvollmacht der Stellvertreter darin beschränkt, dass diese nur in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, bzw. bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

7 Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

8 Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter unterzeichnet. Im Umlauf getätigte Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung zu übernehmen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9   Kassenprüfer

1 Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

2 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Mindestens ein Kassenprüfer muss einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festhalten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der oder die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung. Diese Versammlung wird nur mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird zu einem neuen Termin vier Wochen nach der ersten Sitzung erneut geladen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung.

§ 11 Datenschutz und Telekommunikation

1 Zur Wahrung der Textform genügt die telekommunikative Übermittlung mittels E-Mail. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Änderung seiner Adresse dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

2 Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die bei Anmeldung und der Mitgliederverwaltung anfallenden personenbezogenen Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.